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Wohntipps

Was Sie über den Berliner Mietendeckel wissen müssen

Am 23. Februar 2020 trat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln), der sogenannte „Mietendeckel“ in Kraft. Wir bei degewo zeigen Ihnen, was das für Sie bedeutet.

Der Mietendeckel begrenzt – mit einigen Ausnahmen – die Mietpreise in Berlin für fünf Jahre, bis 2025. Ob Sie zu den Ausnahmen zählen oder ob der Mietendeckel bei Ihnen Anwendung findet, erfahren Sie im Folgenden.

Berliner Mietendeckel erklärt

Für rund 90 Prozent der Mietwohnungen in Berlin wurde die Nettokaltmiete auf dem Stand des 18. Juni 2019 „eingefroren“. Für nach dem Inkrafttreten geschlossene Verträge darf höchstens die zuletzt verlangte Miete bzw. die niedrigere Mietobergrenze verlangt werden. Eine überhöhte Miete (mehr als 20 Prozent über der zulässigen Mietobergrenze [PDF]) ist durch das Gesetz verboten. Das gilt jedoch erst ab November 2020.

Dieses Erklärvideo beantwortet die häufigsten Fragen:

Muss ich selbst tätig werden?

Was müssen Sie als Mieterin oder Mieter der degewo nun tun? In der Regel erst einmal gar nichts. Ihre Rechte werden ohne Antrag wirksam. Wir bei degewo haben Ihnen bereits einen Brief geschickt, in dem wir Sie über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände informiert haben. Ab dem 23. November 2020 darf die Miete unter Berücksichtigung der Wohnlage nicht mehr als 20 Prozent über dieser Obergrenze  liegen. Ist das der Fall, benachrichtigen wir Sie schriftlich, dass Ihre Miete auf das gesetzliche Maß herabgesetzt wird.

Trifft der Mietendeckel auf meine Wohnung zu?

Ob der Mietendeckel eine Auswirkung auf Ihre Wohnung hat, hängt von einigen Fragen ab. Ist die Wohnung beispielsweise ein Neubau, der seit 1. Januar 2014 bezugsfertig war? Ist die Wohnung öffentlich gefördert (Sozialwohnung) oder unterliegt sie einer Mietpreisbindung? Dann findet das Gesetz keine Anwendung. Auf der Seite des Berliner Senats können Sie mit wenigen Klicks herausfinden, was der Mietendeckel für Sie bedeutet: https://mietendeckel.berlin.de/mieter/

Sind Mieterhöhungen im Rahmen des Mietendeckels zulässig?

Je nach Entwicklung der Inflationsrate können ab Januar 2022 die Mieten in Berlin um bis zu 1,3 Prozent erhöht werden. Den genauen Prozentsatz legt der Berliner Senat fest. Diese mögliche Erhöhung soll die allgemeine Preisentwicklung widerspiegeln. Nach einer Modernisierung darf die Nettokaltmiete um maximal einen Euro pro Quadratmeter steigen. Das betrifft unter anderem Umbauten, die dem Klimaschutz dienen (z. B. Wärmedämmung) oder gesetzlich verpflichtende Maßnahmen.