In Berlin werden Mieterinnen und Mieter bei Bedarf mit Wohngeld und Mietzuschüssen unterstützt. Wie finden Sie heraus, ob Sie Anspruch auf diese finanziellen Leistungen haben? Wir bei degewo haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wenn die eigenen Einkünfte kaum mehr die zu zahlende Miete decken, kann wohnen in der Hauptstadt schnell unerschwinglich werden. Deshalb hat jede Mieterin und jeder Mieter, unter bestimmten Voraussetzungen, einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Dieser Anspruch ist vor allem von der Höhe des Einkommens und der Miete abhängig. Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihren Anspruch auf Wohngeld prüfen und wann Sie als Mieterin oder Mieter in einer Sozialwohnung einen Mietzuschuss erhalten können.
Wohngeld für Mieter in frei finanzierten Wohnungen
Wohnen kostet Geld – oft zu viel für Menschen mit geringem Einkommen. Der Staat hilft mit dem sogenanntem Wohngeld Mieterinnen und Mietern, die in einer nicht geförderten Wohnung leben. Sie können unter gewissen Voraussetzungen einen Mietzuschuss erhalten. Grundlage für die Förderung ist das WoGG (Wohngeldgesetz).
Seit dem 1. Januar 2020 sind deutlich mehr Haushalte als bisher wohngeldberechtigt. Grund ist die Überarbeitung des Wohngeldstärkungsgesetzes. Bundesweit können nun rund 660.000 Haushalte profitieren – darunter rund 180.000 Haushalte, die zum ersten Mal oder erneut einen Wohngeldanspruch haben. Es lohnt sich also nachzurechnen.
Habe ich Anspruch auf Wohngeld?
Sie können ganz einfach online ermitteln, ob Ihnen Wohngeld zusteht und sich die Antragstellung lohnt, z. B. auf wohngeld.org. Der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe hängt von drei Faktoren ab:
1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: vor allem Ehegatten, Lebenspartner und Kinder.
2. Höhe des Gesamteinkommens des Haushaltes: alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder minus bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge.
3. Höhe der zuschussfähigen Miete: Die Miete ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde mit 10.000 und mehr Einwohnern ist einer bestimmten Mietenstufe zugeordnet. Für Berlin gilt Stufe IV. Hier liegt der zuschussfähige Höchstbetrag zwischen 478 und 918 Euro (bei bis zu fünf Haushaltsmitgliedern).
Wohngeldreform ist in Kraft
Mit dem 1. Januar 2023 tritt die neue Wohngeldreform in Kraft. Ab jetzt können zwei Millionen Haushalte vom neuen WohngeldPlus profitieren und haben Anspruch auf Förderung. Es lohnt sich nachzurechnen
Wo kann ich Wohngeld beantragen?
Zuständig ist die Wohngeldbehörde Ihres Bezirksamtes.
Mietzuschüsse für Berliner Mieterinnen und Mieter, die in Sozialwohnungen leben
Sie leben in einer Sozialwohnung (Erster Förderweg) und Ihre Miete ist höher als 30 Prozent Ihres Haushaltseinkommens? Dann beantragen Sie unbedingt eine Förderung durch das Programm „Mietzuschuss in Sozialwohnungen“. Gehören Sie zu den Berechtigten, finanziert das Programm bis zu 50 Prozent Ihrer sogenannten förderfähigen Bruttowarmmiete.
Für die Vergabe des Mietzuschusses verantwortlich ist seit dem 1. Januar 2020 die Investitionsbank Berlin (IBB).
Was muss ich beachten, wenn ich einen Antrag auf Mietzuschuss stellen will?
Eine wichtige Information für den Antrag ist Ihr anrechenbares Einkommen. Das können Sie hier errechnen. Anhand der Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt ergibt sich die angemessene Wohnfläche. Dafür gelten folgende Werte:
- Einpersonenhaushalt: 50 m2
- Zweipersonenhaushalt: 60 m2
- Dreipersonenhaushalt: 80 m2
- Vierpersonenhaushalt: 90 m2
- jede weitere zum Haushalt gehörige Person: +12 m2
Im letzten Schritt wird die förderfähige Bruttowarmmiete pro Quadratmeter ermittelt. Mit diesen Informationen kann die IBB dann die Höhe des Mietzuschusses ausrechnen bzw. gibt Ihnen Auskunft darüber, welche individuellen Angaben und Nachweise noch benötigt werden.
Wo bekomme ich Antragsformulare und weitere Infos zu Miezuschüssen?
Antragsformulare und Detailinformationen erhalten Sie bei der Investitionsbank Berlin, Bundesallee 210, 10719 Berlin, Tel. 030-2125-4545.
Sonderregelung zum Schutz von Mieterinnen und Mieter
Um Mieterinnen und Mieter vor einer Kündigung aufgrund nicht gezahlter Mieten in Folge der gestiegenen Energiekosten zu schützen, trat im Oktober 2022 das sogenannte Kündigungsmoratorium in Kraft. Mit einer Dauer von sechs Monaten dürfen städtische Wohnungsbaugesellschaften keine Kündigung der Mietwohnung aussprechen aufgrund von Mietrückständen. Um die ausstehenden Zahlungen zu begleichen, sollen kulante und individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen werden. Diese Sonderregelung zum Schutz von Mieterinnen und Mieter läuft zum Ende des Jahres aus. Sollten Sie darüber hinaus Sorge um die fristgerechte Zahlung rund um die Miete haben, wenden sich am besten direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter. Durch das frühzeitige Ansprechen lassen sich Zahlungsausfälle vermeiden und Lösungen finden. Die zentrale Kundenberatung von degewo erreichen Sie hier.