Sonnenschirm, Sichtschutz, Stiefmütterchen: Den eigenen Balkon zu gestalten ist eine super Sache, doch damit es gemütlich und sicher wird, sollten Sie ein paar Dinge berücksichtigen. degewo zeigt, was Mieterinnen und Mieter ohne Genehmigung dürfen und was nicht.
Balkonien: für viele Städterinnen und Städter eine kleine, persönliche Rückzugsoase vom Trubel des Alltags. Genau wie in ihrer Wohnung möchten viele Menschen daher auch ihren Balkon gemütlich und individuell gestalten. Doch welche Gestaltungsmaßnahmen sind einfach so erlaubt und wofür braucht man die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters?
Der Balkon gehört zur Wohnung
Wenn zur Mietwohnung ein Balkon oder eine Terrasse gehört, ist dieser Teil der Mietsache. Mieterinnen und Mieter haben hier ähnliche Rechte und Pflichten wie in den Innenräumen und können den Balkon so nutzen, wie sie es möchten. Was dabei erlaubt ist und was nicht, ist oft im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt. Wenn Sie sich mit Ihren Gestaltungsmaßnahmen unsicher sind, dann fragen Sie am besten einmal mehr nach und vermeiden so unnötigen Ärger und Kosten. Bei degewo geht das beispielsweise ganz bequem über das degewo-Serviceportal „Meine degewo“.
Das ist bei der Balkongestaltung erlaubt
Als Faustregel können Sie sich merken: Bei der Balkongestaltung sind die Dinge ohne Zustimmung erlaubt, die keine bauliche Veränderung darstellen, also nicht nachhaltig in die Bausubstanz des Gebäudes eingreifen. Verschönerungsmaßnahmen, die sich beim Auszug leicht wieder entfernen lassen, sind also in der Regel erlaubt. Sie dürfen auf Ihrem Balkon nach Lust und Laune Sitzmöbel oder Tische aufstellen und Pflanzen heranziehen. Bei besonders schweren Möbeln oder großen bzw. vielen Pflanztöpfen ist die Statik des Balkons zu berücksichtigen. Beim Bepflanzen ist es zudem wichtig, dass die Pflanzgefäße nicht an der Fassade hängen, sondern sicher stehen und beim nächsten Sturm niemandem auf den Kopf fallen können. Auch tropfendes Gießwasser und stark wuchernde Pflanzen können ein Ärgernis für die Nachbarinnen und Nachbarn sein. Die meisten Sonnenschirme und Sichtschutzwände sind ebenfalls erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sonnenschirm nicht zu weit über den Balkon hinausragt und der Sichtschutz die Höhe der Balkonbrüstung nicht überschreitet.
Wichtig: Der Balkon gehört zur Fassade
Da Balkone und Terassen in der Regel an der Außenseite des Gebäudes liegen, gehören sie zur Fassade eines Wohnhauses und bestimmen dessen äußeres Erscheinungsbild. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist grundsätzlich alles, was von außen sichtbar ist, Gemeinschaftseigentum. Daher ist es wichtig, dass dieses Erscheinungsbild durch Umbaumaßnahmen nicht nachhaltig gestört wird. Wenn Sie bauliche Veränderungen an Ihrem Bakon vornehmen möchten, dann müssen Sie in jedem Fall vorher eine Genehmigung der Vermieterin oder des Vermieters einholen. Auch Satellitenschüsseln dürfen nicht von der Straße aus zu sehen sein. Sie müssen auf dem Boden des Balkons stehen.
Kontakt aufnehmen über das Serviceportal
Als Mieterin oder Mieter von degewo können Sie bauliche Veränderungen ganz einfach online beantragen. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um Ihre Wohnung über das Serviceportal „Meine degewo“ zur Seite.
Balkon: Wozu brauche ich eine Genehmigung?
Zu den genehmigungspflichtigen Umbauten zählen zum Beispiel das Anbringen von fest installierten Markisen, das Verlegen eines neuen Balkonbodens, der nicht ohne größeren Aufwand wieder entfernt werden kann (beispielsweise Fliesen) oder ein hohes Gewicht hat, das Streichen der Balkonwände, das Anbringen einer Außensteckdose, das Verankern von Wäscheleinen oder das Anbringen eines Katzenschutznetzes bei denkmalgeschützden Bauten. Auch bei der Installation von Balkonkraftwerken ist vorab eine Genehmigung notwendig.
Was passiert beim Auszug?
Grundsätzlich sollten Sie bei allen Einrichtungs-, Umbau- und Verschönerungsmaßnahmen daran denken, was bei Ihrem Auszug passiert. Beim Auszug kann die Vermieterin oder der Vermieter verlangen, dass Sie die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Das gilt sowohl für die Wohnung als auch für den Balkon. Dazu gehört auch, dass Sie alle Einbauten, die Sie selbst angebracht haben, wieder entfernen. Wenn Sie Einbauten von der Vormieterin oder dem Vormieter übernommen haben, gehören auch diese dazu.
Es gibt viele Ideen, wie Sie Ihren Balkon auch ohne große Umbaumaßnahmen richtig gemütlich gestalten können. Auf dem degewo-Blog finden Sie Inspiration für Ihre städtische Wohlfühloase. Schauen Sie mal vorbei!